Pflegenotfall beim akuten Pflegefall

Pflegenotfall beim akuten PflegefallFit bleiben bis ins hohe Alter – das ist ganz sicher der Wunsch aller Menschen. Doch gerade im höheren Alter nimmt die Gefahr zu, durch eine Krankheit wie etwa einen Schlaganfall quasi über Nacht zu einem Pflegefall zu werden. Und dies ist nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern vielmehr noch für die nahen Angehörigen ein großer Schock. Der gewohnte Tagesablauf gerät aus den Fugen und nicht selten muss die berufliche Tätigkeit aufgegeben werden. Hinzu kommen außerdem meist anstrengende Behördengänge, um beispielsweise Pflegegeld zu beantragen. Dauert die Pflege über einen längeren Zeitraum, kann es durch den Arbeitsausfall der Angehörigen zu einem finanziellen Engpass in der Familie kommen, es sei denn, man besitzt ein Sparkonto mit lukrativen Festgeld-Konditionen.

Tritt ein akuter Pflegefall ein, dann haben laut Pflegezeitgesetz vom 1. Juli 2008 engere Angehörige des Betroffenen das Recht, sofort bis zu 10 Tage Sonderurlaub zu bekommen. Der Arbeitgeber darf diesen Urlaub nicht verweigern, vermag jedoch vom Arbeitnehmer ein ärztliches Attest zu verlangen, welches die Pflegebedürftigkeit bestätigt. Allerdings regelt dieses Gesetz nicht die Lohnfortzahlung während dieser 10 Tage Sonderurlaub.

Im Bedarfsfall hat ein Arbeitnehmer sogar die Möglichkeit, bis zu sechs Monate von seinem Arbeitsplatz unbezahlt fernzubleiben, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen entsprechend zu versorgen. Der Arbeitgeber muss diesem Wunsch entsprechen, vorausgesetzt, es sind mindestens 15 Mitarbeiter in dem Unternehmen beschäftigt. Lehrlinge und Heimarbeiter werden mit eingerechnet. Jemand, der auf eine Lohnfortzahlung während der Pflegezeit nicht verzichten möchte, mag die Option nutzen, von Vollzeit in Teilzeit zu gehen. Teilzeitarbeit ist jedoch nicht immer möglich und hängt vom Arbeitgeber und dessen Schichtregime ab. Unter Umständen hilft ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch weiter, denn unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer laut § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung.