Im Alter zu einem Pflegefall zu werden kann jedem Menschen passieren. Ist es angehörigen Personen nicht möglich, die betroffenen Menschen eigenständig zu pflegen, muss unter Umständen auf eine Pflegeeinrichtung zurückgegriffen werden. Die Pflege kann entweder stationär oder ambulant in Anspruch genommen werden. In diesen Einrichtungen tragen medizinische Fachkräfte sowie geschultes Pflegepersonal die Verantwortung dafür, dass es den Patienten an nichts fehlt und diese adäquat versorgt werden. Damit die Qualität der Pflege langfristig sichergestellt werden kann, wird diese regelmäßig kontrolliert. Diese Aufgabe wird von den medizinischen Diensten der Krankenkassen übernommen. Informationen darüber können unter dem Menüpunkt Pflege auf Erbrecht-heute.de eingesehen werden.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen müssen sich alle Pflegeeinrichtungen in Deutschland, egal ob es sich dabei um stationäre oder ambulante Einrichtungen handelt, einmal jährlich einer Qualitätskontrolle unterziehen. Die Kontrollen erfolgen stets unangemeldet. Des Weiteren werden verschiedene Prüfkriterien zugrunde gelegt. Die Personen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt werden, müssen an spezifischen Schulungen teilnehmen. So ist es beispielsweise unumgänglich, dass sie über fachlich fundierte Kenntnisse im Bereich des Qualitätsmanagements verfügen. Weiterhin muss die Kontrolle von der Befragung bis hin zum abschließenden Bericht in einer vorgegebenen Zeitspanne von maximal drei Wochen abgeschlossen sein.
Für die Qualitätsberichte werden stichprobenartig Bewohner einer jeden Einrichtung befragt. Auch Angehörige der Patienten haben die Möglichkeit, sich im Zuge der Befragung zu äußern. Ebenfalls kontrollieren die medizinischen Dienste die finanziellen Strukturen einer Einrichtung. Auch wird im Rahmen dieser Erhebung Sorge dafür getragen dass die medizinische Einrichtung den erforderlichen gesetzlichen Standards entspricht. Anschließend werden alle Ergebnisse zusammengetragen und in einem Bericht zusammengefasst. Dieser Bericht wird sowohl der Pflegeeinrichtung ausgehändigt als auch an den zuständigen Landesverband der Pflegekassen geschickt. Die Einrichtung hat dann Zeit, Stellung zu diesem Bericht zu beziehen und eventuell aufgeführte Mängel richtigzustellen beziehungsweise sie zu beheben. Am Ende eines jeden Prüfverfahrens muss der Bericht öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies muss im Internet, sowie in der Pflegeeinrichtung selbst geschehen.