Pflege ist anrechenbar auf das Erbrecht

Pflege ist anrechenbar auf das ErbrechtDas deutsche Erbrecht sieht vor, dass Personen, die kranke Familienangehörige pflegen, dafür entsprechend entschädigt werden sollen, entweder während der Pflege oder später bei der Verteilung des Erbes dieses Familienangehörigen. Schon vor 2010 war die Entschädigung von Personen für die Pflege von Angehörigen im Erbrecht festgehalten. Jedoch nur in dem Fall, wenn diese dafür ihren Beruf aufgegeben haben, um sich der Pflege des Verwandten zu widmen. Immer noch gegeben ist der Anspruch der Honorierung der Pflege auf Erbrecht heute sind Informationen diesbezüglich zu finden. Im Jahre 2009 wurde der entsprechende Paragraf 2057 des BGB revidiert. Die Neuerung ist seit dem 1.1.2010 in Kraft.

Es wird zwischen zwei Situationen unterschieden: Der Abkömmling, also der Nachkomme einer kranken Person pflegt diese für eine bestimmte Zeit. Entweder wird er noch zu deren Lebzeiten angemessen für seine Dienste entschädigt oder es besteht zumindest eine Vereinbarung, die eine solche Entschädigung vorsieht. Die andere Situation ist die, dass dem pflegenden Nachkommen nie irgendwelche Entschädigungen ausgezahlt wurden und es existieren auch keine Vereinbarungen dazu. Im ersten Fall gibt es bei der Erbaufteilung keinen Ausgleich, das heißt, die Person, die einen Verwandten gepflegt hat, wird gegenüber dessen anderen Abkömmlingen nicht bevorzugt. Im zweiten Fall kommt es zu einem Ausgleich indem der Pflegende seinen Leistungen angemessenen, höheren Anteil des Erbes zugesprochen bekommt. Im dritten Absatz des Paragrafen 2057 BGB wird darauf hingewiesen das der zusätzliche Erbanteil der aufgewendeten Zeit und der geleisteten Arbeit entsprechen muss. Dies gilt allerdings nicht für minderjährige oder volljährige Kinder, welche noch im Haushalt der kranken Eltern leben.

Die Paragrafen 1619 und 1620 BGB legen fest, dass im Hause lebende minderjährige Kinder dazu verpflichtet sind, ihren Eltern zu helfen und dass von volljährigen, im selben Haushalt lebenden Kindern nicht erwartet wird, dass sie etwas, das sie leisten, später wieder zurückfordern. Sie haben keinen Anspruch darauf, für die geleistete Pflege der Mutter oder des Vaters einen höheren Erbanteil zu fordern.